Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2022 - I B 4/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,43676
BFH, 30.11.2022 - I B 4/22 (https://dejure.org/2022,43676)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2022 - I B 4/22 (https://dejure.org/2022,43676)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2022 - I B 4/22 (https://dejure.org/2022,43676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,43676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO, Art. 63, 65 AEUV, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden eines ausländischen sog. Pool Investment Portfolios zur Sicherung der Altersversorgung ehemaliger Angestellter des öffentlichen Dienstes mangels Divergenz im ...

  • rewis.io

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

  • Betriebs-Berater

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

  • rechtsportal.de

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

  • datenbank.nwb.de

    Keine Divergenz zu EuGH-Urteil

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer für kanadischen Pensionsfond

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IStR 2023, 177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - I B 4/22
    Auf Vorlage des FG München (Beschluss vom 23.10.2017 - 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1963) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2019 - C-641/17 (EU:C:2019:960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2020, 89) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds durch die Regelung eines Mitgliedstaats, die es nur gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn durch die Bildung von Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu vermindern und die Quellensteuer auf die verbleibende Körperschaftsteuerschuld vollständig anzurechnen bzw. darüber hinaus sich erstatten zu lassen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der gebietsfremde Pensionsfonds die bezogenen Dividenden den Rückstellungen für die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten müssen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO von den entscheidungstragenden Rechtsgrundsätzen des EuGH in seinem Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 ab.

    b) In der Sache streiten die Beteiligten darüber, wie die Ausführungen des EuGH im Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 zu verstehen sind.

    aa) Dies gilt zunächst für die zur sog. Überleitungsrechnung aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Rückstellungsbildung und eine Zuweisung bezogener Dividenden zu den Rückstellungen für die Altersversorgung unter Berücksichtigung u.a. der Vorgaben des EuGH im Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 zur fehlenden Rechtfertigung einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit im Fall eines nichtgebietsansässigen Pensionsfonds zu stellen sind, der im Inland keinen deutschen Handels- und Steuerbilanzierungspflichten unterliegt.

    bb) Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso für die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob --soweit der erkennende Senat davon ausgehen würde, dass der EuGH im Urteil in EU:C:2019:960, HFR 2020, 89 seine Vorgabe zur fehlenden Rechtfertigung einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit auf einen im Ausland entsprechend den deutschen Vorschriften bilanzierenden" ausländischen Pensionsfonds bezogen habe-- in allen anderen Fällen die Beschränkung gerechtfertigt oder die Kapitalverkehrsfreiheit wegen einer objektiv vergleichbaren Situation dennoch verletzt sei.

  • FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15

    Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - I B 4/22
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf Vorlage des FG München (Beschluss vom 23.10.2017 - 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1963) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 13.11.2019 - C-641/17 (EU:C:2019:960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2020, 89) entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds durch die Regelung eines Mitgliedstaats, die es nur gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn durch die Bildung von Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu vermindern und die Quellensteuer auf die verbleibende Körperschaftsteuerschuld vollständig anzurechnen bzw. darüber hinaus sich erstatten zu lassen, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn der gebietsfremde Pensionsfonds die bezogenen Dividenden den Rückstellungen für die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten müssen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.

    In seinem klageabweisenden Urteil vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 (EFG 2022, 609) hat das FG die Voraussetzungen, die der EuGH an eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit stellt, als nicht erfüllt angesehen.

    Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG München vom 06.12.2021 - 7 K 1435/15 zuzulassen.

  • BFH, 09.03.2016 - X B 142/15

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - I B 4/22
    Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, und vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289).
  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - I B 4/22
    Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, und vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 103/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - I B 4/22
    Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, juris).
  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

    Jedenfalls hat die Klägerin, anders als der kanadische Pensionsfonds in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2019, C-641/17 - College Pension Plan of British Columbia / Finanzamt München Abteilung III, IStR 2019, 933 sowie nachfolgend FG München, Urteil vom 6. Dezember 2021, 7 K 1435/15, EFG 2022, 609; NZB abgewiesen durch BFH-Beschluss vom 30. November 2022, I B 4/22, IStR 2023, 177), die Rückstellungen in ihrer Bilanz passiviert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht